Kein Differenzkindergeld bei reinen Vermietungseinkünften in Deutschland

Viele Familien, die ins EU-Ausland ziehen, aber noch Immobilien in Deutschland haben, fragen sich: Haben wir noch Anspruch auf deutsches Kindergeld? Der BFH hat diese Frage nun klar beantwortet – und dafür die europäischen Grundregeln präzisiert.

Die allgemeinen EU-Regelungen

1 Vorrang-Prinzip (Art. 68 VO 883/2004)

Innerhalb der EU können Familienleistungen aus mehreren Staaten zusammentreffen. Dann bestimmen die EU-Koordinierungsregeln, welcher Staat vorrangig zahlen muss – in der Regel der Staat, in dem die Familie lebt oder arbeitet.

 2 Differenzkindergeld (Aufstockung)

Zahlt der vorrangige Staat weniger als Deutschland, kann theoretisch ein Unterschiedsbetrag (Differenzkindergeld) beansprucht werden – aber nur, wenn der deutsche Anspruch auf Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit beruht, nicht bloß auf dem Wohnort.

 3 Anknüpfungspunkte im EU-Recht

Das EU-Recht unterscheidet: (a) Beschäftigung/Selbständigkeit → starker Anknüpfungspunkt, Differenzzahlung möglich. (b) Wohnort → schwacher Anknüpfungspunkt, kein Differenzkindergeld wenn Kinder im Ausland leben.

 4 Sozialrechtlicher Erwerbsbegriff

Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit – nicht der steuerliche. Vermögensverwaltung durch Vermietung zählt weder als Beschäftigung noch als selbständige Tätigkeit im Sinne des EU-Sozialrechts.

Das sagt der BFH im konkreten Fall

Die Familie zog nach Ungarn, erzielte aber weiter Mieteinnahmen in Deutschland und beantragte § 1 Abs. 3 EStG. Das reichte nicht: Vermietungseinkünfte begründen keine Einbindung in das deutsche System der sozialen Sicherheit – und damit keinen vorrangigen Kindergeldanspruch.

Praxishinweis für Betroffene

Wer mit Familie ins EU-Ausland zieht und nur noch Mieteinnahmen in Deutschland hat, sollte nicht auf deutsches Differenzkindergeld vertrauen. Relevant ist allein, ob tatsächlich eine Arbeitnehmer- oder selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird.

Quelle:

Deubner: 📄BFH, Urt. v. 15.01.2026 – III R 7/23 | von Christian Kappelmann, StB