Vorsorgepauschale ab 2026: Was sich für Arbeitnehmer ändert
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen für die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Das wirkt sich direkt auf Ihre monatliche Lohnsteuer aus – deshalb lohnt
Willkommen im Bereich ‚Einkommensteuer‘ bei der Innova Steuerberatungsgesellschaft.
Unser Ziel ist es, Ihnen den Weg durch den Steuerdschungel zu erleichtern und Ihnen dabei zu helfen, das Beste aus Ihrer steuerlichen Situation herauszuholen.
Wir bieten umfassende Beratung und Unterstützung für sowohl inländische als auch internationale Klienten zu allen Aspekten der Einkommensteuer in Deutschland mit dem Ziel, Ihre Steuerlast zu optimieren.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen für die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Das wirkt sich direkt auf Ihre monatliche Lohnsteuer aus – deshalb lohnt
Zum 1. Januar 2026 wird mit der sogenannten Aktivrente eine neue steuerliche Regelung eingeführt. Sie soll es Rentnern erleichtern, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten Darüber
Übersicht zur Einhaltung der wichtigsten Fristen Auch im Jahr 2026 ist die Einhaltung steuerlicher Fristen von zentraler Bedeutung. Verspätete Zahlungen oder Abgaben können zu Säumniszuschlägen,
Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Hier sind einige grundlegende Aspekte, die es zu verstehen gilt:
Einkunftsarten:
Es gibt 7 Einkunftsarten:
Progressionsprinzip:
Die Einkommensteuer unterliegt dem Progressionsprinzip, was bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz ansteigt. Das Steuersystem ist gestaffelt, und die Steuersätze steigen in höhere Einkommensbereiche.
Freibeträge und Pauschalen:
Freibeträge sind bestimmte Beträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, bevor die Steuer berechnet wird.
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss.
2022 | 2023 | 2024 |
10.347 Euro | 10.908 Euro | 11.604 Euro |
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Kinderfreibeträge:
Für Kinder gibt es Freibeträge, die die zu versteuernden Einkommen der Eltern mindern. Derzeit beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind 8.388 Euro im Jahr 2023.
Pauschalen können für bestimmte Ausgaben, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, genutzt werden, ohne dass der genaue Nachweis erforderlich ist.
Sonderausgaben-Pauschbetrag:
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ermöglicht es, bestimmte Ausgaben pauschal geltend zu machen, ohne dass diese im Detail nachgewiesen werden müssen. Der Pauschbetrag beträgt 36 Euro pro Jahr.
Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten-Pauschbetrag ermöglicht eine pauschale Absetzung von berufsbedingten Ausgaben, ohne dass Belege vorgelegt werden müssen. Für Arbeitnehmer beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 1.200 Euro im Jahr 2022.
Behinderten-Pauschbetrag:
Für Menschen mit Behinderungen gibt es verschiedene Pauschbeträge, die je nach Grad der Behinderung variieren. Diese Pauschbeträge dienen dazu, die steuerliche Belastung zu mindern.
Vorsorgepauschale:
Die Vorsorgepauschale ermöglicht eine Pauschalabsetzung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Derzeit beträgt die Vorsorgepauschale 9 Prozent der Beitragssumme.
Pauschbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen:
Für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen können Pauschbeträge in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für die Kinderbetreuung oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.
Einkommensteuertarif:
Der Einkommensteuertarif legt die Höhe der Steuersätze und die Einkommensspannen fest, in denen diese Sätze gelten. Steuersätze können je nach Familienstand variieren, beispielsweise für Ledige, Verheiratete oder Alleinerziehende.
Abgabepflicht:
Nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Pflicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Gesamteinkommen, dem Familienstand und anderen steuerlichen Besonderheiten. Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, kann es sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen, um etwaige Steuervorteile zu nutzen.
Fristen:
Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung können je nach den individuellen Umständen variieren. Grundsätzlich gilt:
Die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet am 31. Juli des Folgejahres. Das bedeutet, dass die Steuererklärung für das Jahr 2023 bis spätestens 31. Juli 2024 eingereicht werden muss.
Unter bestimmten Umständen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Diese muss jedoch rechtzeitig vor Ablauf der regulären Frist beim Finanzamt beantragt werden.
Wenn die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Für das Jahr 2023 bedeutet das, dass die Frist für Steuererklärungen, die durch einen Steuerberater erstellt werden, bis zum 28. Februar 2025 verlängert wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge drohen können. Daher ist es ratsam, die Fristen einzuhalten oder rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn dies erforderlich ist.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Erforderliche Unterlagen:
Die erforderlichen Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung können je nach individueller Situation variieren. Auf unsere Seite www.einkommensteuer.jetzt können Sie sich ganz unverbindlich und kostenlos eine individuelle Checkliste erstellen lassen, welche Unterlagen u.a. für die Erstellung der Steuererklärung benötigt werden.
Steuerklassen:
Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuern haben, insbesondere bei verheirateten Paaren.
Betriebliche Einkünfte beziehen sich auf Einkommen, das durch die Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erzielt wird. Diese Einkünfte unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Hier sind einige wichtige Informationen zu betrieblichen Einkünften:
Die steuerliche Optimierung im Bereich der Einkommensteuer erfordert eine genaue Analyse der individuellen finanziellen Situation und eine strategische Planung.
Sonderausgaben:
Sonderausgaben sind Ausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden können und somit das zu versteuernde Einkommen mindern. Hier sind einige Beispiele für Sonderausgaben:
Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstehen und steuermindernd berücksichtigt werden können. Hier sind einige Beispiele:
Es ist wichtig zu beachten, dass es für außergewöhnliche Belastungen eine zumutbare Belastungsgrenze gibt. Nur Kosten, die diese Grenze übersteigen, können steuermindernd berücksichtigt werden. Außerdem sollten alle Aufwendungen gut dokumentiert und nachgewiesen werden.
Die Familienbesteuerung bezieht sich auf steuerliche Regelungen, die darauf abzielen, die steuerliche Belastung von Familien zu berücksichtigen und zu erleichtern. In Deutschland spielen hierbei vor allem die Steuerklassen, das Ehegattensplitting, Kinderfreibeträge und das Kindergeld eine zentrale Rolle.
Investitionen und Kapitalerträge können in der Einkommensteuer unterschiedlich behandelt werden. Hier sind einige wichtige Aspekte zu Investitionen und Kapitalerträgen im Kontext der Einkommensteuer:
Besteuerung von Mieteinnahmen, Eigenheimen, Immobilienverkäufen und steuerlichen Vorteilen im Zusammenhang mit Wohnungsbauprämien oder Sonderabschreibungen.
Es gibt staatliche Förderprogramme, die steuerliche Vorteile bieten, wie beispielsweise Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge und energetische Sanierungsmaßnahmen.
Verständnis für den Ablauf von Finanzamtsprüfungen, Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen sowie mögliche rechtliche Schritte im Falle von Unstimmigkeiten.
Ob sich ein Steuerbescheid ändern lässt, hängt zuerst einmal davon ab, ob der Steuerbescheid „endgültig“ ist (im Steuerdeutsch: „bestandskräftig“) oder nicht.
Wenn er es noch nicht ist, lässt er sich jederzeit ändern, ist er hingegen schon bestandskräftig, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.
Steuerbescheide sind bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Was bedeutet das genau?
Einspruchsfrist: Diese beträgt ein Monat und nur in diesem Zeitraum können Sie durch einen sog. Einspruch was an Ihrem Steuerbescheid ändern.
Vorläufigkeit des Steuerbescheids: Das gibt es relativ häufig, der Steuerbescheid bleibt in ausgewählten Punkten offen. Welche das sind, steht in den Erläuterungen zum Steuerbescheid. In der Regel betrifft das Punkte, die noch in Musterverfahren vor Gerichten geklärt werden müssen. Wichtig: Der Steuerbescheid ist nur in diesen Punkten vorläufig, der Rest ist bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Vorbehalt der Nachprüfung: Im Amtsdeutsch ist das §164 AO und betrifft oft Firmen und Selbstständige. Diese müssen immer damit rechnen, dass Finanzbeamte auch Jahre später kommen, um in die „Bücher“ zu gucken und den Steuerbescheid abzuändern.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:
Daneben kann auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).
Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Sie können über drei Jahre verteilt 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich absetzen. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen Sie die Ihnen entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Dabei reichen Sie auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen ein.
Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich.
Wer profitiert von der Förderung für energetische Gebäudesanierung?
Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst die folgenden Bereiche:
Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister.
Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
Sie erhalten die Bescheinigung vom ausführenden Fachunternehmen oder von einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten). Für diese hat das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Website Musterbescheinigungen veröffentlicht.
Welche Alternativen zur steuerlichen Förderung gibt es?
Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des BMWK finanzierten Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA genutzt werden:
Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.
Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung Effiziente Gebäude gefördert werden.
Möglich ist aber eine Kombination verschiedener Förderprogramme für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch etwa auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung oder einen Förderkredit oder Investitionszuschuss aus der Bundesförderung Effiziente Gebäude in Anspruch nehmen.
Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ gefördert werden. Von den anfallenden Beratungskosten werden 80 Prozent, jedoch höchstens 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten übernommen. Anträge hierfür können beim BAFA gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim BAFA.
Alle Informationen zur Bundesförderung effiziente Gebäude des BMWK finden Sie unter www.machts-effizient.de/beg. Der Förderwegweiser Energieeffizienz hilft, das passende Programm zu finden.
Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung finden Sie in § 35c Einkommensteuergesetz und der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
Allgemeine Verpflichtung:
Einkommen über dem Grundfreibetrag:
Nebeneinkünfte und Sonderfälle:
Freiwillige Abgabe:
Die Spekulationssteuer hängt von der Spekulationsfrist ab,
Die Spekulationssteuer fällt laut § 23 EStG beim Immobilienverkauf grundsätzlich an – sofern die sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren nicht abgewartet wurde. Diese beträgt 10 Jahre, wenn eine Immobilie nicht selbst bewohnt wurde. Entscheidend dabei ist der Tag des Notartermins: ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags beginnt die Spekulationsfrist.
Für selbst genutzte bzw. selbst bewohnte Immobilien (z.B. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen) gibt es kürzere Fristen:
Durch diese Regelung kann sich der Zeitraum noch verkürzen, da eine Nutzung von Privatimmobilien zu eigenen Wohnzwecken zwar in einem zusammenhängenden Zeitraum über drei Kalenderjahre stattfinden muss. Dabei müssen die Kalenderjahre – mit Ausnahme des 2. Jahres – jedoch nicht voll ausgefüllt werden. Sprich: Im Laufe des dritten Kalenderjahres kann eine selbstgenutzte Immobilie (unabhängig vom genauen Datum des Kaufs im ersten Jahr) bereits ohne die Zahlung der Spekulationssteuer verkauft werden. Zusätzlich können in diesem Zeitraum nicht nur die Immobilienbesitzer selbst, sondern auch deren Kinder das Haus oder die Wohnung genutzt haben – sofern diese noch Anspruch auf Kindergeld haben.
AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 die Homeoffice-Pauschale entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag wird von bisher 5 EUR angehoben auf 6 EUR pro Tag und für maximal 210 Tage statt bisher 120 Homeoffice-Tage gewährt. Anders als bisher 600 EUR beträgt der Höchstbetrag künftig 1.260 EUR pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022“).
HINWEIS: Der bisherige Begriff der „Homeoffice-Pauschale“ ist irritierend, da er den Anschein der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erweckte. Daher wird nun immer häufiger der Begriff „Homework-Pauschale“ oder aber – nach dem Gesetzeswortlaut korrekt – Tagespauschale verwendet. Letztlich geht es aber um das Gleiche.
Um die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
Beispiel:
Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d.h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
STEUERRAT: Im Gegensatz zur bisherigen Regelung reicht für die Tagespauschale eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung aus. Bislang wird für die Homeoffice-Pauschale eine ausschließliche berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung verlangt. Eine klare Verbesserung zur geltenden Rechtslage.
Am 28.7.2021 hat der BFH in der Rechtssache IX R 25/19 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes als die gesetzliche vorgesehene Nutzungsdauer geltend machen, dies anhand jeder Darlegungsmethode beweisen können, sofern diese im Einzelfall geeignet ist. Das BMF-Schreiben ( BMF, Schreiben v. 22.2.23, IV C 3 – S 2196/22/10006:005) regelt die Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung.
Das Schreiben gibt Steuerpflichtigen und ihren Beratern somit einen recht guten Überblick, wie sie vorgehen sollten, wenn im Einzelfall eine kürzere Restnutzungsdauer für ein Gebäude besteht. Allerdings hätte man sich, wenn man sich mit dem Schreiben auseinandersetzt, auch eine etwas leichtere Nachweismöglichkeit für Steuerpflichtig vorstellen können.
Letztlich läuft es im Regelfall darauf hinaus, dass der Steuerpflichtige das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder bestimmter anderer Personen vorzulegen hat, um eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen zu können. Dieses ist aber nicht ohne einen teils erheblichen Kostenaufwand zu erlangen, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich der Aufwand lohnt. Das Schreiben ist nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Hintergrund:
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 15 EStG gelten für die Abschreibung von Gebäuden grundsätzlich feste Prozentsätze. Diese sind in ihrer Höhe zum einen davon abhängig, ob es sich um ein Betriebsgebäude handelt oder nicht sowie welche Nutzung erfolgt. Zudem spielt auch eine Rolle, wann im Einzelfall der Bauantrag gestellt wurde. Dies deshalb, weil die Sätze, die sich an der unterstellten Restnutzungsdauer des Gebäudes ausrichten, in der Vergangenheit immer wieder geändert wurden. Allerdings kann im Einzelfall auch eine von den unterstellten Nutzungsdauern abweichende, kürzere Restnutzungsdauer gelten. Es muss dann dem Steuerpflichtigen möglich sein, diese nachzuweisen. Wie dies geschehen kann, stellt das BMF ausgehend von dem oben aufgeführten Urteil des BFH dar.
BMF-Schreiben:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Beim Vermieten über Plattformen wie Airbnb müssen einige steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Sie haben Verluste aus Kapitalvermögen erzielt? Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleibt hiernach ein Verlust aus Kapitalvermögen, dann können Sie diesen nicht mit dem Gewinn oder Überschuss aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. So ist es beispielsweise nicht möglich, Ihren Verlust aus der Veräußerung von Aktien mit positiven gewerblichen Einkünften oder Arbeitslohn zu verrechnen.
Für Verluste aus Kapitalvermögen gibt es einen eigenen sogenannten Verlustverrechnungskreis.
Hiermit wird erreicht, dass die tariflich besteuerten positiven Einkünfte (Steuersatz bis zu 45 Prozent) nicht mit ermäßigt besteuerten Verlusten aus Kapitalvermögen (Steuersatz 25 Prozent) verrechnet werden.
Die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste, die sogenannten verbliebenen Verluste, werden festgestellt und vorgetragen. Die festgestellten Verluste können dann in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist ausgeschlossen.
Stellen Sie jedoch einen Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge mit der Folge, dass Ihre Kapitalerträge der tariflichen Steuer unterworfen werden, kann ausnahmsweise eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten erfolgen. Informationen zum Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge finden Sie in dem Beitrag „Ausnahmen von der Abgeltungswirkung“.
Darüber hinaus gibt es für bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen weitere Einschränkungen. So gilt zum Beispiel speziell für Verluste aus der Veräußerung von Aktien noch ein eigener Verlustverrechnungskreis. Diese Verluste können lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Liegen entsprechende Gewinne nicht vor, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich.
Die Verrechnung von Verlusten wird in der Regel bereits beim Steuerabzug auf der Ebene des (inländischen) Kreditinstituts berücksichtigt. Wenn Sie mit einer Geldanlage Verluste machen, verrechnet Ihre Bank diese Verluste mit Gewinnen. Dazu führt sie verschiedene „Verlustverrechnungstöpfe“.
Befindet sich in einem der Töpfe am 31. Dezember des Jahres noch ein Verlust, steht er für eine Verrechnung im nächsten Jahr zur Verfügung.
Erzielen Sie bei einer Bank einen Verlust und bei einer anderen Bank einen Überschuss aus Kapitalvermögen, kann ein “institutübergreifender Verlustausgleich“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge gestellt wird.
Voraussetzung für eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist, dass Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einen unwiderruflichen Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste beim Kreditinstitut stellen. In diesem Fall trägt die Bank den Verlust nicht wie sonst in die Folgejahre vor, sondern leert die Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende. Die Verluste können dann im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung finden. Die Verlustbescheinigung ist der Einkommensteuererklärung zwingend beizufügen.
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung, der Übertragung und dem sonstigen Ausfall von Kapitalanlagen können ab 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Verluste aus Termingeschäften (dazu gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, CFDs und Forwards oder Futures, aber keine Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate) dürfen ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden und das nur in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Jahr, darüber hinaus erfolgt ein Verlustvortrag in das Folgejahr. Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen und aus Termingeschäften werden nicht beim Steuerabzugsverfahren, sondern nur im Einkommensteuerbescheid verrechnet.
Im Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerfreiheit für Einnahmen und Stromentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage eingeführt (§ 3 Nr. 72 EStG). Wichtig dabei: Diese Steuerbefreiung gilt nur für die Ertragsteuer und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Wann die Anlage installiert wurde, spielt keine Rolle. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur
Insgesamt sind je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft höchstens 100 kW (peak) der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage steuerfrei.