Innova Einkommensteuer

Willkommen im Bereich ‚Einkommensteuer‘ bei der Innova Steuerberatungsgesellschaft.

Unser Ziel ist es, Ihnen den Weg durch den Steuerdschungel zu erleichtern und Ihnen dabei zu helfen, das Beste aus Ihrer steuerlichen Situation herauszuholen.

Wir bieten umfassende Beratung und Unterstützung für sowohl inländische als auch internationale Klienten zu allen Aspekten der Einkommensteuer in Deutschland mit dem Ziel, Ihre Steuerlast zu optimieren.

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Wissen und Themen

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Hier sind einige grundlegende Aspekte, die es zu verstehen gilt:

Einkunftsarten:

Es gibt 7 Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG):
    • Gehälter und Löhne
    • Bezüge im öffentlichen Dienst
    • Tantiemen und Gratifikationen
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG):
    • Einkommen von Freiberuflern (z.B. Ärzte, Anwälte, Künstler)
    • Gewinne aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):
    • Zinsen, Dividenden
    • Erträge aus Investmentfonds
    • Einkünfte aus Derivaten und Wertpapierverkäufen
  4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG):
    • Mieteinnahmen
    • Pachteinnahmen
  5. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG):
    • Einkommen aus landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit
  6. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG):
    • Gewinne aus gewerblichen Unternehmungen
    • Gewinne aus Handel, Produktion oder Dienstleistungen
  7. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG):
    • Einkünfte, die keiner der anderen Kategorien eindeutig zugeordnet werden können
    • Zum Beispiel private Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen

Progressionsprinzip:

Die Einkommensteuer unterliegt dem Progressionsprinzip, was bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz ansteigt. Das Steuersystem ist gestaffelt, und die Steuersätze steigen in höhere Einkommensbereiche.

Freibeträge und Pauschalen:

Freibeträge sind bestimmte Beträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, bevor die Steuer berechnet wird.

Grundfreibetrag:

Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss.

     2022

     2023

      2024

10.347 Euro

10.908 Euro

11.604 Euro

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Kinderfreibeträge:

Für Kinder gibt es Freibeträge, die die zu versteuernden Einkommen der Eltern mindern. Derzeit beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind 8.388 Euro im Jahr 2023.

Pauschalen können für bestimmte Ausgaben, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, genutzt werden, ohne dass der genaue Nachweis erforderlich ist.

Sonderausgaben-Pauschbetrag:

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ermöglicht es, bestimmte Ausgaben pauschal geltend zu machen, ohne dass diese im Detail nachgewiesen werden müssen. Der Pauschbetrag beträgt 36 Euro pro Jahr.

Werbungskosten-Pauschbetrag:

Der Werbungskosten-Pauschbetrag ermöglicht eine pauschale Absetzung von berufsbedingten Ausgaben, ohne dass Belege vorgelegt werden müssen. Für Arbeitnehmer beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 1.200 Euro im Jahr 2022.

Behinderten-Pauschbetrag:

Für Menschen mit Behinderungen gibt es verschiedene Pauschbeträge, die je nach Grad der Behinderung variieren. Diese Pauschbeträge dienen dazu, die steuerliche Belastung zu mindern.

Vorsorgepauschale:

Die Vorsorgepauschale ermöglicht eine Pauschalabsetzung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Derzeit beträgt die Vorsorgepauschale 9 Prozent der Beitragssumme.

Pauschbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen:

Für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen können Pauschbeträge in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für die Kinderbetreuung oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Einkommensteuertarif:

Der Einkommensteuertarif legt die Höhe der Steuersätze und die Einkommensspannen fest, in denen diese Sätze gelten. Steuersätze können je nach Familienstand variieren, beispielsweise für Ledige, Verheiratete oder Alleinerziehende.

 

Abgabepflicht:

Nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Pflicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Gesamteinkommen, dem Familienstand und anderen steuerlichen Besonderheiten. Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, kann es sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen, um etwaige Steuervorteile zu nutzen.

Fristen:

Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung können je nach den individuellen Umständen variieren. Grundsätzlich gilt:

  1. Regelfrist:

Die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet am 31. Juli des Folgejahres. Das bedeutet, dass die Steuererklärung für das Jahr 2023 bis spätestens 31. Juli 2024 eingereicht werden muss.

  1. Fristverlängerung:

Unter bestimmten Umständen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Diese muss jedoch rechtzeitig vor Ablauf der regulären Frist beim Finanzamt beantragt werden.

  1. Steuerberaterfrist:

Wenn die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Für das Jahr 2023 bedeutet das, dass die Frist für Steuererklärungen, die durch einen Steuerberater erstellt werden, bis zum 28. Februar 2025 verlängert wird.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge drohen können. Daher ist es ratsam, die Fristen einzuhalten oder rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn dies erforderlich ist.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Erforderliche Unterlagen:

Die erforderlichen Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung können je nach individueller Situation variieren. Auf unsere Seite www.einkommensteuer.jetzt können Sie sich ganz unverbindlich und kostenlos eine individuelle Checkliste erstellen lassen, welche Unterlagen u.a. für die Erstellung der Steuererklärung benötigt werden.

Steuerklassen:

Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuern haben, insbesondere bei verheirateten Paaren.

  1. Grundsätzliches zur Steuerklasse:
  • Es gibt sechs verschiedene Steuerklassen (I, II, III, IV, V, VI).
  • Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Lohnsteuer, die direkt vom Arbeitgeber einbehalten wird.
  • Die Wahl der Steuerklasse ist besonders relevant für Ehepaare bzw. Lebenspartnerschaften, da sie die gemeinsame Besteuerung beeinflusst.
  1. Einzelne Steuerklassen:
  • Steuerklasse I: Für ledige Personen, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer.
  • Steuerklasse II: Für Alleinerziehende (mit Kindergeldanspruch) und getrennt lebende
  • Steuerklasse III: Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse V
  • Steuerklasse IV: Ehepaare mit gleichem Einkommen
  • Steuerklasse V: Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse III
  • Steuerklasse VI: Für Mehrfachbeschäftigte.
  1. Wahl der Steuerklasse:
  • Die Wahl der Steuerklasse ist nicht völlig frei, sondern unterliegt bestimmten Regeln.
  • Ehepartner bzw. Lebenspartner können die Steuerklassen III/V oder IV/IV wählen.
  • Die Steuerklassenkombination III/V wird oft gewählt, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.
  1. Wechsel der Steuerklasse:
  • Die Steuerklasse kann einmal pro Jahr gewechselt werden, beispielsweise bei Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes.
  • Ein häufiger Wechsel innerhalb des Jahres ist normalerweise nicht möglich.
  1. Besondere Regelungen:
  • Bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sollten Ehepaare bedenken, dass die Steuerklassenwahl zu einer höheren monatlichen Nettozahlung, aber möglicherweise zu einer Nachzahlung bei der Steuererklärung (Abgabepflicht der Steuererklärung) führen kann.
  1. Steuerklassenwechsel bei Rentnern:
  • Rentner können eine andere Regelung für die Besteuerung ihrer Renteneinkünfte wählen, die als Faktorverfahren oder das sogenannte „Rechtsverordnungsverfahren“ bezeichnet wird.

Betriebliche Einkünfte beziehen sich auf Einkommen, das durch die Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erzielt wird. Diese Einkünfte unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Hier sind einige wichtige Informationen zu betrieblichen Einkünften:

  1. Gewinnermittlung:
  • Selbstständige und Gewerbetreibende müssen ihren Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit ermitteln. Hierbei sind die Einnahmen den betrieblichen Ausgaben gegenüberzustellen.
  • Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch die doppelte Buchführung oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für kleinere Unternehmen.
  1. Steuerliche Pflichten:
  • Selbstständige und Gewerbetreibende sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und ihre betrieblichen Einkünfte zu deklarieren.
  • Die Steuerpflichtigen müssen auch Umsatzsteuererklärungen abgeben, wenn sie umsatzsteuerpflichtig sind.
  1. Betriebsausgaben:
  • Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die unmittelbar mit der betrieblichen Tätigkeit in Verbindung stehen und steuermindernd geltend gemacht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:
    • Personalkosten
    • Miete und Pacht für Geschäftsräume
    • Versicherungsbeiträge
    • Werbekosten
    • Fortbildungskosten
    • Abschreibungen auf betriebliche Vermögenswerte
  1. Betriebseinnahmen:
  • Betriebseinnahmen umfassen alle Einnahmen, die aus der betrieblichen Tätigkeit resultieren. Dazu gehören:
    • Erlöse aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
    • Zuschüsse und Fördermittel
    • Erträge aus Beteiligungen oder Kapitalanlagen, die im betrieblichen Kontext stehen
  1. Sonderregelungen für Freiberufler:
  • Freiberufler, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, haben unter Umständen vereinfachte Regelungen für die Gewinnermittlung. Hierzu gehören zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten.
  1. Buchführungspflicht:
  • Unternehmen, die gewisse Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten, können zur doppelten Buchführung verpflichtet sein. Kleinunternehmer können jedoch auch die einfachere EÜR nutzen.
  1. Steuervorauszahlungen:
  • Selbstständige und Gewerbetreibende müssen in der Regel vierteljährliche Steuervorauszahlungen leisten, um ihre steuerliche Belastung über das Jahr hinweg zu verteilen.
  1. Steuervergünstigungen und -erleichterungen:
  • Es gibt verschiedene steuerliche Vergünstigungen und Erleichterungen für Unternehmen, wie etwa Investitionsabzugsbeträge oder die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen.

Die steuerliche Optimierung im Bereich der Einkommensteuer erfordert eine genaue Analyse der individuellen finanziellen Situation und eine strategische Planung.

  1. Wahl der richtigen Steuerklasse:
  • Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner sollten die optimale Steuerklassenkombination wählen (z.B., III/V oder IV/IV), um die Lohnsteuerbelastung zu minimieren.
  1. Nutzung von Freibeträgen:
  • Nutzung der verfügbaren Freibeträge, wie den Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge und andere Pauschbeträge, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren.
  1. Absetzbare Sonderausgaben:
  • Maximierung der Absetzung von Sonderausgaben, dazu gehören Vorsorgeaufwendungen, Spenden, außergewöhnliche Belastungen und andere absetzbare Positionen.
  1. Werbungskosten optimieren:
  • Sorgfältige Dokumentation und Optimierung der Werbungskosten, wie etwa Pendlerpauschale, Reisekosten, Fortbildungskosten und Arbeitsmittel.
  1. Steuerliche Förderungen nutzen:
  • Inanspruchnahme von steuerlichen Förderungen, wie Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge, Wohnungsbauprämie oder die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen.
  1. Kapitaleinkünfte optimieren:
  • Gezielte Nutzung von Freibeträgen und Sparer-Pauschbetrag bei Kapitalerträgen.
  1. Gestaltung von Kapitalvermögen:
  • Anpassung der Zusammensetzung von Kapitalvermögen, um steuerliche Vorteile zu nutzen, beispielsweise durch die Wahl von steuergünstigen Anlageformen.
  1. Nutzung von Verlustvorträgen:
  • Nutzung von Verlustvorträgen aus vergangenen Jahren, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern.
  1. Steueroptimierte Altersvorsorge:
  • Gezielte Auswahl von Altersvorsorgeprodukten, die steuerliche Vorteile bieten, wie beispielsweise Riester-Rente oder Rürup-Rente.
  1. Günstige Veräußerungsgeschäfte:
  • Bei Veräußerungsgewinnen von Vermögenswerten, wie Immobilien oder Wertpapieren, darauf achten, günstige Besteuerungszeiträume zu wählen oder Freibeträge auszuschöpfen.

Sonderausgaben:

Sonderausgaben sind Ausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden können und somit das zu versteuernde Einkommen mindern. Hier sind einige Beispiele für Sonderausgaben:

  1. Vorsorgeaufwendungen:
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur privaten Krankenversicherung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  2. Beiträge zur Altersvorsorge:
    • Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, Riester-Renten, Rürup-Renten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen können als Sonderausgaben abgezogen werden.
  3. Spenden:
    • Spenden an steuerbegünstigte Organisationen und gemeinnützige Zwecke sind als Sonderausgaben absetzbar. Hierfür müssen jedoch Spendenbescheinigungen vorliegen.
  4. Kirchensteuer:
    • Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar.
  5. Arbeitsmittel und Fortbildungskosten:
    • Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur und berufliche Fortbildungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  6. Haushaltsnahe Dienstleistungen:
    • Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Reinigungskräfte oder Handwerkerleistungen, können als Sonderausgaben abgezogen werden.
  7. Wohnungsbauprämie:
    • Beiträge zu einem Bausparvertrag können unter Umständen als Sonderausgaben geltend gemacht werden insbesondere, wenn Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht.

Außergewöhnliche Belastungen:

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstehen und steuermindernd berücksichtigt werden können. Hier sind einige Beispiele:

  1. Krankheitskosten:
    • Kosten für notwendige medizinische Behandlungen, Arzneimittel, Heilpraktiker, sowie Zuzahlungen zu Medikamenten können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
  2. Pflegekosten:
    • Aufwendungen für die Pflege von nahen Angehörigen, einschließlich Heim- oder ambulanter Pflege, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
  3. Behinderungsbedingte Kosten:
    • Kosten für behindertengerechte Umbauten oder spezielle Ausstattungen für Menschen mit Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen gelten.
  4. Unterhaltszahlungen:
    • Gezahlter Unterhalt für bedürftige Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
  5. Katastrophenbedingte Kosten:
    • Schäden durch Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Sturm, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass es für außergewöhnliche Belastungen eine zumutbare Belastungsgrenze gibt. Nur Kosten, die diese Grenze übersteigen, können steuermindernd berücksichtigt werden. Außerdem sollten alle Aufwendungen gut dokumentiert und nachgewiesen werden.

Die Familienbesteuerung bezieht sich auf steuerliche Regelungen, die darauf abzielen, die steuerliche Belastung von Familien zu berücksichtigen und zu erleichtern. In Deutschland spielen hierbei vor allem die Steuerklassen, das Ehegattensplitting, Kinderfreibeträge und das Kindergeld eine zentrale Rolle.

  1. Steuerklassen:
  • Ehepartner können in Deutschland gemeinsam ihre Steuerklasse wählen. Die gängigen Kombinationen sind III/V oder IV/IV. Die Wahl beeinflusst die Höhe der Lohnsteuer, die direkt vom Arbeitgeber einbehalten wird.
  1. Ehegattensplitting:
  • Das Ehegattensplitting ist eine Steuerregelung, bei der die gemeinsamen Einkünfte beider Ehepartner zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen werden. Diese Regelung führt oft zu einer geringeren Steuerbelastung für Ehepaare.
  1. Kinderfreibeträge:
  • Eltern haben Anspruch auf Kinderfreibeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Der Kinderfreibetrag beträgt pro Kind 8.388 Euro (Stand 2023).
  1. Kindergeld:
  • Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Eltern für ihre Kinder erhalten. Es wird unabhängig vom Einkommen gezahlt, jedoch mindert der bezogene Kinderfreibetrag das Kindergeld.
  1. Unterhaltszahlungen:
  • Unterhaltszahlungen zwischen Ehepartnern können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie dazu dienen, den Unterhaltsberechtigten finanziell zu unterstützen.
  1. Kinderbetreuungskosten:
  • Kosten für die Betreuung von Kindern, beispielsweise durch Kindergärten oder Tagesmütter, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  1. Förderung von Ausbildung und Studium:
  • Aufwendungen für die Ausbildung der Kinder, wie Studiengebühren oder Kosten für Schulbücher, können als Sonderausgaben abgezogen werden.

Investitionen und Kapitalerträge können in der Einkommensteuer unterschiedlich behandelt werden. Hier sind einige wichtige Aspekte zu Investitionen und Kapitalerträgen im Kontext der Einkommensteuer:

  1. Kapitalertragssteuer:
  • Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, unterliegen in Deutschland der Kapitalertragssteuer. Diese wird direkt an der Quelle (z.B. Banken) abgeführt. Der Steuersatz beträgt derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  1. Freibeträge:
  • Es gibt bestimmte Freibeträge, bis zu denen Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Dazu gehört der Sparer-Pauschbetrag, der für Singles und Verheiratete unterschiedlich hoch ist (Stand 2023: 1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Verheiratete).
  1. Abgeltungsteuer:
  • Die Kapitalertragssteuer wird oft als Abgeltungsteuer bezeichnet, da sie die Einkommensteuer für Kapitalerträge abgilt. Das bedeutet, dass Kapitalerträge nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.
  1. Steueroptimierte Anlagen:
  • Bei der Auswahl von Anlagen sollten Anleger auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Einige Anlagen können steuerliche Vorteile bieten, wie zum Beispiel steuerfreie Zinsen auf bestimmte Sparprodukte.
  1. Verlustverrechnung:
  • Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, um die Steuerlast zu mindern. Allerdings sind Verluste nicht unbegrenzt verrechenbar, und es gelten bestimmte Regelungen.
  1. Immobilieninvestitionen:
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien unterliegen der Einkommensteuer. Hierbei können bestimmte Kosten, wie Abschreibungen und Finanzierungskosten, steuermindernd geltend gemacht werden.
  1. Investmentfonds:
  • Erträge aus Investmentfonds können steuerlich unterschiedlich behandelt werden, abhängig von der Art des Fonds und der Haltedauer der Anteile.
  1. Spekulationsfristen:
  • Gewinne aus dem Verkauf von bestimmten Kapitalanlagen, wie Aktien oder Immobilien, können unter Umständen steuerfrei sein, wenn die sogenannte Spekulationsfrist eingehalten wird.
  1. Kapitallebensversicherungen:
  • Bei Kapitallebensversicherungen können die Auszahlungen steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  1. Steueroptimierte Entnahme von Kapital:
  • Bei der Entnahme von Kapital aus Anlagen sollte darauf geachtet werden, dass dies steueroptimiert geschieht. Zum Beispiel kann eine gestaffelte Auszahlung zu unterschiedlichen Steuersätzen führen.

Besteuerung von Mieteinnahmen, Eigenheimen, Immobilienverkäufen und steuerlichen Vorteilen im Zusammenhang mit Wohnungsbauprämien oder Sonderabschreibungen.

Es gibt staatliche Förderprogramme, die steuerliche Vorteile bieten, wie beispielsweise Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge und energetische Sanierungsmaßnahmen.

Verständnis für den Ablauf von Finanzamtsprüfungen, Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen sowie mögliche rechtliche Schritte im Falle von Unstimmigkeiten.

faq - einkommensteuer

Ob sich ein Steuerbescheid ändern lässt, hängt zuerst einmal davon ab, ob der Steuerbescheid „endgültig“ ist (im Steuerdeutsch: „bestandskräftig“) oder nicht.

Wenn er es noch nicht ist, lässt er sich jederzeit ändern, ist er hingegen schon bestandskräftig, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.

Steuerbescheide sind bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Was bedeutet das genau?

 

Einspruchsfrist: Diese beträgt ein Monat und nur in diesem Zeitraum können Sie durch einen sog. Einspruch was an Ihrem Steuerbescheid ändern.

Vorläufigkeit des Steuerbescheids: Das gibt es relativ häufig, der Steuerbescheid bleibt in ausgewählten Punkten offen. Welche das sind, steht in den Erläuterungen zum Steuerbescheid. In der Regel betrifft das Punkte, die noch in Musterverfahren vor Gerichten geklärt werden müssen. Wichtig: Der Steuerbescheid ist nur in diesen Punkten vorläufig, der Rest ist bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Vorbehalt der Nachprüfung: Im Amtsdeutsch ist das §164 AO und betrifft oft Firmen und Selbstständige. Diese müssen immer damit rechnen, dass Finanzbeamte auch Jahre später kommen, um in die „Bücher“ zu gucken und den Steuerbescheid abzuändern.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Daneben kann auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).

Wie hoch ist die steuerliche Förderung?

Sie können über drei Jahre verteilt 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich absetzen. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen Sie die Ihnen entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Dabei reichen Sie auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen ein.

Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich.

Wer profitiert von der Förderung für energetische Gebäudesanierung?

Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.
  • Sie müssen Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.
  • Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen einhalten, die Sie in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nachlesen können.
  • Sie müssen dem Finanzamt eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vorlegen.

Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?

Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst die folgenden Bereiche:

  • Maurer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau
  • Ofen-und Luftheizungsbau
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • Fliesen-, Platten-und Mosaiklegerarbeiten
  • Betonstein- und Terrazzoherstellung.

Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister.

Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?

Sie erhalten die Bescheinigung vom ausführenden Fachunternehmen oder von einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten). Für diese hat das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Website Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Welche Alternativen zur steuerlichen Förderung gibt es?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des BMWK finanzierten Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA genutzt werden:

  • Mit der Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäudegewährt die KfW ein zinsverbilligtes Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss sowie Zuschüsse für systemische Sanierung des gesamten Gebäudes.
  • Mit der Bundesförderung Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahme gewährt die BAFA Investitionszuschüsse für Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung.

Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung Effiziente Gebäude gefördert werden.

Möglich ist aber eine Kombination verschiedener Förderprogramme für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch etwa auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung oder einen Förderkredit oder Investitionszuschuss aus der Bundesförderung Effiziente Gebäude in Anspruch nehmen.

Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ gefördert werden. Von den anfallenden Beratungskosten werden 80 Prozent, jedoch höchstens 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten übernommen. Anträge hierfür können beim BAFA gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim BAFA.

Alle Informationen zur Bundesförderung effiziente Gebäude des BMWK finden Sie unter www.machts-effizient.de/beg. Der Förderwegweiser Energieeffizienz hilft, das passende Programm zu finden.

Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?

Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung finden Sie in § 35c Einkommensteuergesetz und der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)

Allgemeine Verpflichtung:

  • Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen in Deutschland verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie dazu vom Finanzamt aufgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel durch Versendung eines Steuerbescheids.

Einkommen über dem Grundfreibetrag:

  • Personen, deren zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Grundfreibetrag variiert und wird regelmäßig angepasst. Für das Jahr 2023 beträgt er beispielsweise 9.744 Euro für Singles und 19.488 Euro für Verheiratete.

Nebeneinkünfte und Sonderfälle:

  • Personen mit bestimmten Nebeneinkünften, wie Kapitalerträgen, Mieteinnahmen oder selbstständigen Einkünften, können ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Auch in besonderen Fällen, wie bei Bezug von Sozialleistungen, können Steuerpflichtige dazu aufgefordert werden.

Freiwillige Abgabe:

  • Auch wenn keine Verpflichtung besteht, können Steuerzahler freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Dies kann sinnvoll sein, um steuerliche Vorteile zu nutzen, beispielsweise durch die Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

Die Spekulationssteuer hängt von der Spekulationsfrist ab,

Die Spekulationssteuer fällt laut § 23 EStG beim Immobilienverkauf grundsätzlich an – sofern die sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren nicht abgewartet wurde. Diese beträgt 10 Jahre, wenn eine Immobilie nicht selbst bewohnt wurde. Entscheidend dabei ist der Tag des Notartermins: ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags beginnt die Spekulationsfrist.

Für selbst genutzte bzw. selbst bewohnte Immobilien (z.B. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen) gibt es kürzere Fristen:

  1. Sie zahlen keine Spekulationssteuer für selbstgenutzten Immobilienund damit auch keine Einkommensteuer, wenn Sie eine Bestandsimmobilie nach dem Kauf oder einen Neubau nach seiner Fertigstellung ununterbrochen selbst genutzt und darin gewohnt haben.

 

  1. In andern Fällen der privaten Nutzung verringert sich die Spekulationsfrist auf 3 oder sogar weniger Jahre. Denn §23 ESTG regelt u.a. „…. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die  …..  im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden

 

Durch diese Regelung kann sich der Zeitraum noch verkürzen, da eine Nutzung von Privatimmobilien zu eigenen Wohnzwecken zwar in einem zusammenhängenden Zeitraum über drei Kalenderjahre stattfinden muss. Dabei müssen die Kalenderjahre – mit Ausnahme des 2. Jahres – jedoch nicht voll ausgefüllt werden. Sprich: Im Laufe des dritten Kalenderjahres kann eine selbstgenutzte Immobilie (unabhängig vom genauen Datum des Kaufs im ersten Jahr) bereits ohne die Zahlung der Spekulationssteuer verkauft werden. Zusätzlich können in diesem Zeitraum nicht nur die Immobilienbesitzer selbst, sondern auch deren Kinder das Haus oder die Wohnung genutzt haben – sofern diese noch Anspruch auf Kindergeld haben.

 

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 die Homeoffice-Pauschale entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag wird von bisher 5 EUR angehoben auf 6 EUR pro Tag und für maximal 210 Tage statt bisher 120 Homeoffice-Tage gewährt. Anders als bisher 600 EUR beträgt der Höchstbetrag künftig 1.260 EUR pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022“).

HINWEIS: Der bisherige Begriff der „Homeoffice-Pauschale“ ist irritierend, da er den Anschein der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erweckte. Daher wird nun immer häufiger der Begriff „Homework-Pauschale“ oder aber – nach dem Gesetzeswortlaut korrekt – Tagespauschale verwendet. Letztlich geht es aber um das Gleiche.

Um die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

  • Tagespauschale: Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 EUR für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich „überwiegend“ in der Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.
  • Höchstbetrag: Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 EUR im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 EUR). Die Kosten für Arbeitsmittel können zusätzlich abgesetzt werden.
  • Kein Nebeneinander von Pauschalen: Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Tagespauschale von 6 EUR bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen.
  • Tätigkeiten: Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, kann sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen mehrfach abgesetzt werden.
  • Doppelter Haushalt: Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.
  • Verrechnung: Die Tagespauschale wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 EUR betragen.
  • Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
  • Fahrten: Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig – so der Grundsatz.
  • Fahrten – Ausnahmen: Der Ausschluss der Fahrtkosten gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, das heißt, in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden. Das dürfte beispielsweise bei Lehrern der Fall sein, deren Mittelpunkt der Tätigkeit zwar nicht im Homeoffice, sondern in der Schule liegt, die aber in der Schule auch nicht über ein Büro verfügen, in dem sie den Unterricht vor- und nachbereiten können. Ein Abzug von Fahrtkosten und Tagespauschale ist ebenfalls möglich, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird. „Überwiegend“ wird dabei – soweit ersichtlich – nach zeitlichen (quantitativen) und nicht qualitativen Merkmalen bemessen.

Beispiel: 
Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d.h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

STEUERRAT: Im Gegensatz zur bisherigen Regelung reicht für die Tagespauschale eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung aus. Bislang wird für die Homeoffice-Pauschale eine ausschließliche berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung verlangt. Eine klare Verbesserung zur geltenden Rechtslage. 

Am 28.7.2021 hat der BFH in der Rechtssache IX R 25/19 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes als die gesetzliche vorgesehene Nutzungsdauer geltend machen, dies anhand jeder Darlegungsmethode beweisen können, sofern diese im Einzelfall geeignet ist.  Das BMF-Schreiben (  BMF, Schreiben v. 22.2.23, IV C 3 – S 2196/22/10006:005) regelt die Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung.

Das Schreiben gibt Steuerpflichtigen und ihren Beratern somit einen recht guten Überblick, wie sie vorgehen sollten, wenn im Einzelfall eine kürzere Restnutzungsdauer für ein Gebäude besteht. Allerdings hätte man sich, wenn man sich mit dem Schreiben auseinandersetzt, auch eine etwas leichtere Nachweismöglichkeit für Steuerpflichtig vorstellen können.

Letztlich läuft es im Regelfall darauf hinaus, dass der Steuerpflichtige das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder bestimmter anderer Personen vorzulegen hat, um eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen zu können. Dieses ist aber nicht ohne einen teils erheblichen Kostenaufwand zu erlangen, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich der Aufwand lohnt. Das Schreiben ist nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.  

Hintergrund:

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 15 EStG gelten für die Abschreibung von Gebäuden grundsätzlich feste Prozentsätze. Diese sind in ihrer Höhe zum einen davon abhängig, ob es sich um ein Betriebsgebäude handelt oder nicht sowie welche Nutzung erfolgt. Zudem spielt auch eine Rolle, wann im Einzelfall der Bauantrag gestellt wurde. Dies deshalb, weil die Sätze, die sich an der unterstellten Restnutzungsdauer des Gebäudes ausrichten, in der Vergangenheit immer wieder geändert wurden. Allerdings kann im Einzelfall auch eine von den unterstellten Nutzungsdauern abweichende, kürzere Restnutzungsdauer gelten. Es muss dann dem Steuerpflichtigen möglich sein, diese nachzuweisen. Wie dies geschehen kann, stellt das BMF ausgehend von dem oben aufgeführten Urteil des BFH dar.  

BMF-Schreiben:

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Abschnitt 1 (Tz. 1 des BMF-Schreibens) erläutert die Rechtslage. Die gesetzlich vorgesehene Restnutzungsdauer ist unabhängig vom Alter des Gebäudes. Letztlich ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes regelmäßig länger als der AfA-Zeitraum.
  • Abschnitt 2 (Tz. 2 bis 5) stellt klar, dass es in den begründeten Ausnahmefällen möglich sein muss, kürzere Restnutzungsdauern bei Gebäuden anzusetzen. Dies setzt voraus, dass die Nutzungsdauer im Einzelfall kürzer ist, als gesetzlich normiert. In Tz. 4 wird hierbei dargestellt welche Nutzungsdauern das Gesetz für die verschiedenen Gebäudearten und anhängig von der Stellung des Bauantrags vorsieht. Es handelt sich bei der Geltendmachung einer kürzeren Restnutzungsdauer um Optionsrecht des Steuerpflichtigen.
  • Abschnitt 3 (Tz. 6 bis 1) erörtert, dass es für die Geltendmachung einer kürzeren Restnutzungsdauer eines konkreten Grundes im Einzelfall bedarf. Dies wird regelmäßig ein höherer technischer oder wirtschaftlicher Verbrauch sein, der prognostisch mit höchst möglicher Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist. Für die Bestimmung der tatsächlichen Restnutzungsdauer ist der Steuerpflichtige zu einem erhöhten Maß an Mitwirkung verpflichtet. Besonderheiten sind im Fall einer Abbruchabsicht zu beachten. Hierzu äußert sich das BMF in Tz 9.
  • Abschnitt 3.1. (Tz. 10 bis 14) betrifft die Abschreibung von besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Dies betrifft insbesondere besondere Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Mietereibauten. Für diese gelten anderen, kürzere Nutzungsdauer als Gebäude.
  • Besonderheiten gelten, wie in Abschnitt 3.2. (Tz. 15 bis 16) erörtert wird, auch für Gebäude, bei denen die objektiven Umstände eine kürzere Nutzungsdauer vermuten lassen. Als Beispiel werden Musterhäuser genannt.
  • Abschnitt 4 (Tz. 17 bis 21) setzt sich sodann mit der Frage auseinander, welche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer in Betracht kommen. Dies sind regelmäßig ein höherer technischer Verschleiß aufgrund der Umstände im Einzelfall, eine wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer des Gebäudes begrenzen.
  • In Abschnitt 5 (Tz. 22 bis 24) betrifft schließlich die Frage, wie eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen ist. Dieser ist regelmäßig durch die Vorlage eine Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder bestimmter anderer Personen mit Sachkenntnis zu erbringen (Tz. 22). Hierbei ist auf die wesentlichen Elemente des Bauwerks einzugehen. Ein Bausubstanzgutachten ist aber nicht zwingend erforderlich (Tz. 23). Nicht ausreichend für den Nachweis ist nach Ansicht des BMF die Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten. Gleiches gilt für Modelle bzw. Modellansätze nach der ImmobilienwertermittlungsVO (Tz. 24).

Beim Vermieten über Plattformen wie Airbnb müssen einige steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Einkommensteuer: Die Einnahmen aus der Vermietung müssen in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es ist wichtig, alle Einnahmen korrekt zu deklarieren.
  2. Umsatzsteuer: In manchen Fällen kann auch Umsatzsteuer anfallen. Dies hängt von der Höhe der Einnahmen und der Art der Vermietung ab. Wenn die Vermietung kurzfristig und hotelähnlich ist, könnte Umsatzsteuer anfallen.
  3. Freibetrag: In Deutschland gibt es einen Freibetrag für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Liegen die Einnahmen unter diesem Betrag, müssen sie möglicherweise nicht versteuert werden.
  4. Betriebsausgaben: Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstehen (z.B. Reinigung, Instandhaltung, Gebühren für Airbnb) können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
  5. Zweitwohnungsteuer: In einigen Städten kann eine Zweitwohnungsteuer anfallen, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird.
  6. Ortsabhängige Regeln: Es gibt auch lokale Vorschriften zur kurzfristigen Vermietung, die beachtet werden müssen (z.B. Anmeldepflichten, Obergrenzen für Vermietungstage).
  7. Doppelbesteuerungsabkommen: Wenn Sie in einem anderen Land als Deutschland steuerpflichtig sind, sollten Sie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betroffenen Ländern prüfen.

 

Sie haben Verluste aus Kapitalvermögen erzielt? Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleibt hiernach ein Verlust aus Kapitalvermögen, dann können Sie diesen nicht mit dem Gewinn oder Überschuss aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. So ist es beispielsweise nicht möglich, Ihren Verlust aus der Veräußerung von Aktien mit positiven gewerblichen Einkünften oder Arbeitslohn zu verrechnen.

Für Verluste aus Kapitalvermögen gibt es einen eigenen sogenannten Verlustverrechnungskreis.

Hiermit wird erreicht, dass die tariflich besteuerten positiven Einkünfte (Steuersatz bis zu 45 Prozent) nicht mit ermäßigt besteuerten Verlusten aus Kapitalvermögen (Steuersatz 25 Prozent) verrechnet werden.

 

Die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste, die sogenannten verbliebenen Verluste, werden festgestellt und vorgetragen. Die festgestellten Verluste können dann in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist ausgeschlossen.

 

Stellen Sie jedoch einen Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge mit der Folge, dass Ihre Kapitalerträge der tariflichen Steuer unterworfen werden, kann ausnahmsweise eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten erfolgen. Informationen zum Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge finden Sie in dem Beitrag „Ausnahmen von der Abgeltungswirkung“. 

 

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen weitere Einschränkungen. So gilt zum Beispiel speziell für Verluste aus der Veräußerung von Aktien noch ein eigener Verlustverrechnungskreis.   Diese Verluste können lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Liegen entsprechende Gewinne nicht vor, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich.

 

Die Verrechnung von Verlusten wird in der Regel bereits beim Steuerabzug auf der Ebene des (inländischen) Kreditinstituts berücksichtigt. Wenn Sie mit einer Geldanlage Verluste machen, verrechnet Ihre Bank diese Verluste mit Gewinnen. Dazu führt sie verschiedene „Verlustverrechnungstöpfe“.

Befindet sich in einem der Töpfe am 31. Dezember des Jahres noch ein Verlust, steht er für eine Verrechnung im nächsten Jahr zur Verfügung.

 

Erzielen Sie bei einer Bank einen Verlust und bei einer anderen Bank einen Überschuss aus Kapitalvermögen, kann ein “institutübergreifender Verlustausgleich“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge gestellt wird.

Voraussetzung für eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist, dass Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einen unwiderruflichen Antrag auf eine Bescheinigung der Verluste beim Kreditinstitut stellen. In diesem Fall trägt die Bank den Verlust nicht wie sonst in die Folgejahre vor, sondern leert die Verlustverrechnungstöpfe zum Jahresende. Die Verluste können dann im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung finden. Die Verlustbescheinigung ist der Einkommensteuererklärung zwingend beizufügen.

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung, der Übertragung und dem sonstigen Ausfall von Kapitalanlagen können ab 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Verluste aus Termingeschäften (dazu gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, CFDs und Forwards oder Futures, aber keine Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate) dürfen ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden und das nur in Höhe von maximal 20.000 Euro pro Jahr, darüber hinaus erfolgt ein Verlustvortrag in das Folgejahr. Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen und aus Termingeschäften werden nicht beim Steuerabzugsverfahren, sondern nur im Einkommensteuerbescheid verrechnet.

Im Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerfreiheit für Einnahmen und Stromentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage eingeführt (§ 3 Nr. 72 EStG). Wichtig dabei: Diese Steuerbefreiung gilt nur für die Ertragsteuer und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Wann die Anlage installiert wurde, spielt keine Rolle. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur

  • von, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak),
  • von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen je Wohn- der Gewerbeeinheit mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak).

Insgesamt sind je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft höchstens 100 kW (peak) der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage steuerfrei.

 

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