Ein Hund kostet Geld – Futter, Tierarzt, Versicherung und vielleicht auch noch der eine oder andere neue Schuh, der plötzlich nicht mehr ganz so neu aussieht. Da kommt schnell die Frage auf: Kann man die Kosten für den eigenen Hund eigentlich von der Steuer absetzen?
Die kurze Antwort lautet: Die normalen Kosten für den Hund grundsätzlich nicht. Futter, Tierarztkosten, Hundespielzeug oder die Hundesteuer gehören normalerweise zur privaten Lebensführung und können deshalb nicht einfach als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ganz uninteressant ist Bello für die Steuer aber trotzdem nicht. Bestimmte Dienstleistungen rund um den Hund können unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Dazu kann beispielsweise eine Hundebetreuung gehören, wenn die Leistung im eigenen Haushalt bzw. auf dem eigenen Grundstück erbracht wird. Wichtig ist dabei unter anderem, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt.
Ein Beispiel: Beauftragt man jemanden damit, den Hund während der Arbeitszeit zu Hause zu betreuen, kann diese Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Kauft man dagegen einfach eine Tüte Hundefutter im Supermarkt, interessiert das Finanzamt eher weniger.
Wer also gehofft hat, seinen kompletten Vierbeiner steuerlich geltend machen zu können, muss leider enttäuscht werden. Trotzdem zeigt das Beispiel ganz gut, wie genau man bei der Steuer zwischen privaten Kosten und begünstigten Dienstleistungen unterscheiden muss.
Bello bekommt also keinen eigenen Platz in der Steuererklärung – aber vielleicht sorgt sein Hundesitter trotzdem für eine kleine Steuerersparnis.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 35a – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
- Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15