Wer in nicht ausschüttende (thesaurierende) ETFs investiert, sollte seinen Freistellungsauftrag im Blick behalten. Denn obwohl die Erträge im ETF verbleiben und wieder angelegt werden, können Steuern anfallen.
Grund dafür ist die sogenannte Vorabpauschale. Vereinfacht gesagt wird anhand des Werts des ETFs zu Jahresbeginn und eines jährlich festgelegten Basiszinses ein möglicher steuerpflichtiger Ertrag berechnet. Dabei wird berücksichtigt, wie sich der ETF tatsächlich entwickelt hat.
Besonders relevant ist die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs, da hier keine laufenden Ausschüttungen erfolgen. Ist ein ausreichender Freistellungsauftrag hinterlegt, kann hierfür der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren genutzt werden.
Unser Tipp: Sie investieren in thesaurierende ETFs? Dann prüfen Sie Ihren Freistellungsauftrag und achten Sie darauf, dass bei Ihrer Bank ausreichend Freibetrag hinterlegt ist.