Bisher war es möglich, dass der Arbeitgeber eine steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschale (30,00 Euro für Elektrofahrzeuge, 15,00 Euro für Hybridfahrzeuge mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Mandaten, ohne Lademöglichkeit waren es 70,00 Euro und 35,00 Euro) für den Stromverbrauch eines Firmenwagens (z.B. für das Laden eines E-Autos Zuhause beim Arbeitnehmer) an den Arbeitnehmer gezahlt hat.
Diese Regelung wird jedoch ab dem 01. Januar 2026 geändert.
Was bedeutet das?
Ab 01.01.2026 sind Zahlungen der Pauschalen für E-Ladestrom nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn diese Zahlungen weiterhin erfolgen und bereits der monatliche Sachbezugswert von 50,00 Euro ausgeschöpft ist, wird der Zuschuss künftig als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Als Ersatz werden aber ab 2026 zur Strompreisermittlung mehrere Möglichkeiten angeboten:
Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Beschäftigten mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung nutzten, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.
Strompreispauschale: Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen.
Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Wichtig: Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent.
Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ist damit immer ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich.